Guido Osterheider Rechtsanwalt Darmstadt

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GUIDO OSTERHEIDER

 

 

 

 

 

Guido Osterheider

Rechtsanwalt

und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann durch die Kündigung des Arbeitgebers nur wirksam im Falle der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt werden, wenn Kündigungs-gründe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vorliegen.

 

Kündigungsgründe sind danach:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Personenbedingte Gründe = Gründe, die in der Person des AN liegen (sog. nicht steuerbare Gründe)

Verhaltensbedingte Gründe = Gründe, die im sog. steuerbaren Verhalten des AN liegen

Betriebsbedingte Gründe = dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des AN in dem Betrieb entgegenstehen

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