Guido Osterheider Rechtsanwalt Darmstadt

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Guido Osterheider

Rechtsanwalt

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Der Entzug des Firmenwagens / Dienstwagen

Dienstwagennutzung mit Widerrufsvorbehalt

 

 

In vielen Fällen erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Dienstwagen als zum Entgelt gehörenden Sachbezug nach § 107 GewO (Gewerbeordnung).

In wirtschaftlich schlechteren Zeiten oder durch eine neue Unternehmensentscheidung sollen bei Mitarbeitern (meisten bei außertariflichen Mitarbeitern oder bei Führungskräften) die Firmenwagen gestrichen werden oder ein kleinerer Dienstwagen beim turnusmäßigen Fahrzeugwechsel nur noch gestattet werden.

Auch stellen sich immer Fragen, ob eine Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens auch in Fällen der Krankheit besteht.

Grundsätzlich wird ein Dienstwagen als Sachbezug im Arbeitsvertrag, als Anlage zum Arbeitsvertrag als gesonderter Vereinbarung oder aber durch eine Dienstwagennutzungsordnung im Unternehmen geregelt.

All diese Dienstwagenregelungen unterliegen dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und insbesondere der Widerruf der Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagen, so dass immer anhand der jeweilig vertraglich getroffenen Vereinbarung die rechtliche Wirksamkeit des Entzug eines Dienstwagen überprüft werden muss.

 

Grundsätzlich kann indessen folgendes festgehalten werden:

 

Zu Unterscheiden ist zwischen Dienstwagen zur rein dienstlichen Nutzung und solchen auch zur privaten Nutzung. Praxisrelevant sind die Fälle des Dienstwagengebrauchs auch zur privaten Nutzung, da hier der Dienstwagen als Sachbezug Entgeltcharakter hat und dementsprechend der Widerruf und damit Entzug des Dienstwagen in das Arbeitsverhältnis wegen eines Entgeltentzuges relevant wird.

 

Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag, Dienstwagenvereinbarung oder Dienstwagennutzungsordnung (sog. Car Policy):

 

Beruht die Dienstwagennutzung auf einer vom Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel als Freiwilligkeitsvorbehalt, so ist ein Entzug des Dienstwagens aufgrund dieser Regelung unzulässig, da der Dienstwagen Bestandteil des Vergütung ist und eine Freiwilligkeitsklausel nicht mit grundsätzlichen Bestehen eines Anspruchs zu vereinbaren ist. Solche allgemeinen, keinen sachlichen Grund voraussetzenden Widerrufsvorbehalten hat das BAG bereits 2006 eine klare Absage erteilt (BAG Urteil vom 19.12.2016, 9 AZR 194/06)

 

Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BAG (Bundesarbeitsgericht) auch für den Fall des Widerrufsvorbehalts, da es der Arbeitgeber dann in der Hand hätte, einen Vergütungsbestandteil nach Belieben wieder zu widerrufen.

 

ABER:

Sollten im Arbeitsvertrag oder in der Dienstwagennutzungsvereinbarung gesonderte Widerrufsgründe, wie beispielsweise "wirtschaftliche Gründe" geregelt sein, so kann ein Widerruf durch den Arbeitgeber wirksam sein. In diesen Fällen sind indessen die konkreten Widerrufsgründe auf die Wirksamkeit hin rechtlich zu bewerten. Der alleinige Grund "wirtschaftliche Gründe" reicht nach der Rechtsprechung des BAG allerdings nicht aus.

Es kommt damit auf die konkrete Regelung an und diese sollte fachanwaltlich im Einzelfall bewertet werden.

 

Sollte dem Arbeitnehmer aufgrund eines unwirksamen Widerrufs auch die ihm ansonsten gewährte Privatnutzung des Fahrzeuges entzogen worden sein, so kann der Arbeitnehmer als Schadensersatz eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung geltend machen (BAG a.a.O).

 

Auch eine Konzern-Car-Policy ist eine Allgemeines Geschäftsbedingung:

In einem weiteren Urteil des BAG, Urteil vom 13.04.2010, 9 AZR 113/09 wurde ein Dienstwagenentzug nach einer in einer Konzern-Car-Policy vorhandenen Widerrufsregelung ebenfalls wegen Verstoßes gegen die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerrufen, weil in der Konzern-Car-Policy keine ausreichenden sachlichen Gründe genannt worden sind, die einen Widerruf berechtigt hätten.

 

Interessant ist, dass das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 21.03.2012 mit dem Aktenzeichen 5 AZR 651/10 den Widerrufsvorbehalt für nicht AGB widrig erachtet hat (anders noch die Vorinstanz des LAG Niedersachen, AZ 13 SA 462/10), aber dem Arbeitnehmer dennoch einen Schadensersatzanspruch wegen des Dienstwagenentzuges mit Privatnutzungsrecht zuerkannt hat, da ein Widerruf der Nutzungsmöglichkeit nicht dem billigen Ermessen (§ 315 BGB) entsprochen habe.

 

Ebenfalls fachanwaltlichen Rat sollten Sie einholen, wenn es sich um die Fragen des Dienstwagenentzugs in folgenden Fällen handelt:

 

Kündigung, Freistellung von der Arbeit wegen Kündigung oder generelle Freistellung von der Arbeit, Arbeitsunfähigkeit, Urlaubs.

 

 

 

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