Guido Osterheider Rechtsanwalt Darmstadt BUrlG

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NEU: Änderung der BAG Rechtsprechung (9. Senat) zu § 6 BUrlG - Entscheidung 12/2014 noch nicht veröffentlicht

 

 

§ 6 BUrlG

Ausschluß von Doppelansprüchen

 

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

 

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

 

 

Sinn und Zweck der Regelung:

 

Nicht erfüllte Urlaubsansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis hindern nicht das Entstehen von Urlaubsansprüchen gegen den neuen Arbeitgeber. § 6 Abs. 1 BUrlB schließt nur dann Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis aus, wenn der Urlaub beim alten Arbeitgeber bereits erfüllt oder abgegolten ist.

 

Bisher wurde Absatz 1 als eine rechtshindernde Einwendung des Arbeitgebers bewertet. Der Arbeitgeber hatte also darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer bereits beim alten Arbeitgeber Urlaub gewährt bekommen hat.

 

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts sieht allerdings nunmehr in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung die Regelung des § 6 Abs. 1 BUrlG  nicht mehr als rechtshindernde Einwendung, sondern als vom Arbeitnehmer zu beweisende Tatsache, dass er beim alten Arbeitgeber keinen oder nur einen gewissen Anteil des Urlaubs bisher gewährt bekommen hat.

 

Folge ist, dass der Arbeitnehmer bei einem Wechsel von einem zum anderen Arbeitgeber nunmehr darlegen und beweisen muss, ob er oder wie viel Urlaub er erst bekommen hat, damit er beim neuen Arbeitgeber noch Urlaub geltend machen kann.

 

Ohne eine entsprechende Darlegung beim neuen Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer im laufenden Jahr keinen Urlaub beim neuen Arbeitgeber.

 

Den Beweis kann der Arbeitnehmer mittels der nach § 6 Abs.2 BUrlG vom Arbeitgeber zu erteilenden Urlaubsbescheinigung oder auch durch Zeugenbeweis führen.

 

PRAXISTIPP:

Arbeitnehmer sollten bei Ausgleichsquittungen, Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und Gerichtsvergleichen darauf achten, dass geregelt wird, dass der Arbeitgeber ihm eine Urlaubsbescheinigung erteilt.

 

Arbeitgeber sollten bei der unterjährigen Einstellung eines neuen Mitarbeiters die Urlaubsgewährung davon abhängig machen, dass der neue Arbeitnehmer ihm die Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers vorlegt. Vorher sollte der neue Arbeitgeber keinen Urlaub gewähren.

 

 

 

 

 

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