Guido Osterheider Rechtsanwalt Darmstadt
RECHTSANWALTSKANZLEI
GUIDO OSTERHEIDER
Guido Osterheider
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei
Guido Osterheider
Seitersweg 27
64287 Darmstadt
Tel.: 06151 981 97 97
FAX: 06151 981 97 95
Mobil: 0171 19 36 552
TERMINE nur nach telefonischer Vereinbarung
Die Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung
Schritt 1
Grundsätzliches:
Die Betriebsratsanhörung sollte immer vom Rechtsanwalt entworfen werden
Eine unzureichende Betriebsratsanhörung sollte vorsorglich durch einen Rechtsanwalt erneut entworfen werden und dann dem Betriebsrat als Anhörung zugeleitet werden
Die Betriebsratsanhörung sollte inhaltlich einer Klageerwiderung im Kündigungsschutzprozess entsprechen. Daher sollte fachanwaltlicher Rat zum Entwurf der Anhörung nach § 102 BetrVG eingeholt werden.
Die Anhörung sollte so detailliert sein, dass der Betriebsrat eine Entscheidung treffen kann, ob ein Widerspruchsgrund vorliegt.
Es sollten keine Hinweise in der Anhörung vorkommen, die Widerspruchsgründe nach § 102 Abs. 3 BetrVG geben könnten.
Schritt 2
Einzelheiten für eine rechtssichere Anhörung:
Anhörung des Betriebsrates vor jeder Kündigung, § 102 Abs.1 S. 1 BetrVG.
--> „Jede“ Kündigung, daher bei ordentlicher, außerordentlicher,
Änderungskündigung, auch bei noch bestehender Wartezeit KSchG,
Probezeit
--> Anhörung vor der Kündigung und sollte schriftlich erfolgen.
--> Bei „leitenden Angestellten“ vorsorglich auch Betriebsrat anhören.
--> Anhörung auch des Sprecherausschusses gem. § 31 Abs. 2 SprAuG
--> Zugangsnachweis durch Empfangsquittung mit Datumsangabe
(des Betriebsratsvorsitzenden oder Sprecherausschussvorsitzenden)
Notwendige Angaben
--> Angaben zu Person (Name, Alter, Familienstand),
--> Unterhaltspflichten (ggf. „laut Steuerkarte“), Betriebszugehörigkeit,
Arbeitsbereich, Schwerbehinderteneigenschaft und
Sonderkündigungsschutz, ggf. besondere soziale Umstände.
--> Kündigungart, also ob außerordentliche oder ordentliche,
Beendigungs- oder Änderungskündigung
--> Kündigungstermin und Kündigungsfrist.
Angaben bei betriebsbedingter Kündigung
--> Unternehmerische Entscheidung beifügen
--> Tätigkeit des zu Kündigenden darstellten
--> Entfall / Verteilung aller Aufgaben des AN
erteilte Zwischenzeugnisse, vorhandene Stellenbeschreibung
Keine Pauschalhinweise wie nur „Auftrags- /Arbeitsmangel“
--> (Keine) vergleichbaren Arbeitnehmer (Begründung für BR) bzw.
Mitteilung der Sozialdaten und der Tätigkeiten der vergleichbaren
Arbeitnehmer und über die angemessene Berücksichtigung der
Sozialkriterien im Rahmen der Sozialauswahl.
Keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen.
Angaben bei Änderungskündigung:
--> Inhalt und Vorlage des Änderungsangebotes
--> Gründe für die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses
--> Darstellung der Folgen, was unternommen wird, wenn der
Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnt.
Angaben bei verhaltensbedingter Kündigung
--> sämtliche Abmahnungen vorlegen inklusive der Gegenvorstellung
oder Stellungnahmen des Arbeitnehmers
--> Pflichtverletzung so konkret wie möglich beschreiben
--> Negativprognose beschreiben und darlegen einschließlich etwaiger
entlastender Umstände
--> Darlegung, dass auch eine Interessenabwägung erfolgt ist
Angaben bei krankheitsbedingter Kündigung
--> Darstellung der Fehlzeiten konkret dokumentieren und Nachweise
beifügen
--> Darstellung der wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere Höhe
der Kosten der bisherigen Entgeltfortzahlung aller Ausfallzeiten.
--> Negative Zukunftsprognose darstellen.
Subjektive Entscheidung der Arbeitgebers:
--> Arbeitgeber kann alleine entscheiden, auf welche Gründe er die
Kündigung stützen will.
--> ABER, er kann sich dann aber auch nur auf die mitgeteilten Gründe
betreffend der gewählten Kündigung berufen und sie damit
begründen
Bei einer außerordentliche und auch hilfsweisen ordentliche Kündigung:
-->Inhalt: Anhörung zu zwei Kündigungen
--> Außerordentliche Kündigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist von
3 Tagen gemäß § 103 Abs. 2 S. 3 BetrVG
--> Ordentliche Kündigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 1
Woche gemäß § 103 Abs. 2 S. 1, 2 BetrVG.
Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung und Verdachts-, hilfsweise
Tatkündigung
--> Anhörung zu zwei Kündigungen
--> AN muss über Anhörung informiert werden
--> Anhörung nur bei Verdachtskündigung und erweist sich die Tat als
erwiesen:
= Anhörung nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß.
--> Anhörung nur zur Tatkündigung und erweist sich die Kündigung
aber nur als Verdachtskündigung wirksam:
= Anhörung nach § 102 BetrVG unwirksam.
Wiederholungskündigung:
Ist die Kündigung zugegangen, bedarf es grundsätzlich bei einer
Wiederholungskündigung einer erneuten BR-Anhörung.
Da die Einzelheiten rechtlich umstritten sind, sollte im im Zweifel immer
der Betriebsrat erneut angehört werden.
__________________________________________________
Schematische Übersicht einer Betriebsratsanhörung:
Impressum | Copyright © 2015 - Rechtsanwalt Guido Osterheider, Darmstadt