Guido Osterheider Rechtsanwalt Darmstadt

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GUIDO OSTERHEIDER

 

 

 

 

 

Guido Osterheider

Rechtsanwalt

und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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Die Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung

 

 

Schritt 1

Grundsätzliches:

 

 Die Betriebsratsanhörung sollte immer vom Rechtsanwalt  entworfen werden

 Eine unzureichende Betriebsratsanhörung sollte  vorsorglich durch einen Rechtsanwalt erneut entworfen werden und dann dem Betriebsrat als  Anhörung zugeleitet werden

 Die Betriebsratsanhörung sollte inhaltlich einer Klageerwiderung im Kündigungsschutzprozess entsprechen. Daher sollte fachanwaltlicher Rat zum Entwurf der Anhörung nach § 102 BetrVG eingeholt werden.

 Die Anhörung sollte  so detailliert sein, dass der Betriebsrat eine Entscheidung treffen kann, ob ein Widerspruchsgrund vorliegt.

 Es sollten keine Hinweise in der Anhörung vorkommen, die Widerspruchsgründe nach § 102 Abs. 3 BetrVG geben könnten.

 

Schritt 2

Einzelheiten für eine rechtssichere Anhörung:

 

 Anhörung des Betriebsrates vor jeder Kündigung, § 102 Abs.1 S. 1 BetrVG.

--> „Jede“ Kündigung, daher bei ordentlicher, außerordentlicher,

 Änderungskündigung, auch bei noch bestehender Wartezeit KSchG,

 Probezeit

--> Anhörung vor der Kündigung und sollte schriftlich erfolgen.

--> Bei „leitenden Angestellten“ vorsorglich auch Betriebsrat anhören.

--> Anhörung auch des Sprecherausschusses gem. § 31 Abs. 2 SprAuG

--> Zugangsnachweis durch Empfangsquittung mit Datumsangabe

(des Betriebsratsvorsitzenden oder Sprecherausschussvorsitzenden)

 

 Notwendige Angaben

--> Angaben zu Person (Name, Alter, Familienstand),

--> Unterhaltspflichten (ggf. „laut Steuerkarte“), Betriebszugehörigkeit,

 Arbeitsbereich, Schwerbehinderteneigenschaft und

 Sonderkündigungsschutz, ggf. besondere soziale Umstände.

--> Kündigungart, also ob außerordentliche oder ordentliche,

Beendigungs- oder Änderungskündigung

--> Kündigungstermin und Kündigungsfrist.

 

 Angaben bei betriebsbedingter Kündigung

--> Unternehmerische Entscheidung beifügen

--> Tätigkeit des zu Kündigenden darstellten

--> Entfall / Verteilung aller Aufgaben des AN

erteilte Zwischenzeugnisse, vorhandene Stellenbeschreibung

Keine Pauschalhinweise wie nur „Auftrags- /Arbeitsmangel“

--> (Keine) vergleichbaren Arbeitnehmer (Begründung für BR)  bzw.

Mitteilung der Sozialdaten und der Tätigkeiten der vergleichbaren

Arbeitnehmer und über die angemessene Berücksichtigung der

Sozialkriterien im Rahmen der Sozialauswahl.

Keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen.

 

 Angaben bei Änderungskündigung:

--> Inhalt und Vorlage des Änderungsangebotes

--> Gründe für die beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses

--> Darstellung der Folgen, was unternommen wird, wenn der

 Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnt.

 

 Angaben bei verhaltensbedingter Kündigung

--> sämtliche Abmahnungen vorlegen inklusive der Gegenvorstellung

oder Stellungnahmen des Arbeitnehmers

--> Pflichtverletzung so konkret wie möglich beschreiben

--> Negativprognose beschreiben und darlegen einschließlich etwaiger

entlastender Umstände

--> Darlegung, dass auch eine Interessenabwägung erfolgt ist

 

 Angaben bei krankheitsbedingter Kündigung

--> Darstellung der Fehlzeiten konkret dokumentieren und  Nachweise

 beifügen

--> Darstellung der wirtschaftlichen Belastungen, insbesondere Höhe

 der Kosten der bisherigen Entgeltfortzahlung aller Ausfallzeiten.

--> Negative Zukunftsprognose darstellen.

 

 Subjektive Entscheidung der Arbeitgebers:

--> Arbeitgeber kann alleine entscheiden, auf welche Gründe er die

 Kündigung stützen will.

--> ABER, er kann sich dann aber auch nur auf die mitgeteilten Gründe

 betreffend der gewählten Kündigung berufen und sie damit

 begründen

 

 

 Bei einer außerordentliche und auch hilfsweisen ordentliche Kündigung:

-->Inhalt: Anhörung zu zwei Kündigungen

--> Außerordentliche Kündigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist von

 3 Tagen gemäß  § 103 Abs. 2 S. 3 BetrVG

--> Ordentliche Kündigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 1

 Woche gemäß § 103 Abs. 2 S. 1, 2 BetrVG.

 

 Tat-, hilfsweise Verdachtskündigung und Verdachts-, hilfsweise

 Tatkündigung

--> Anhörung zu zwei Kündigungen

--> AN muss über Anhörung informiert werden

--> Anhörung nur bei Verdachtskündigung und erweist sich die Tat als

 erwiesen:

= Anhörung nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß.

--> Anhörung nur zur Tatkündigung und erweist sich die Kündigung

 aber nur als Verdachtskündigung wirksam:

= Anhörung nach § 102 BetrVG unwirksam.

 

 Wiederholungskündigung:

Ist die Kündigung zugegangen, bedarf es grundsätzlich bei einer

Wiederholungskündigung einer erneuten BR-Anhörung.

Da die Einzelheiten rechtlich umstritten sind, sollte im im Zweifel immer

der Betriebsrat erneut angehört werden.

 

 

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Schematische Übersicht einer Betriebsratsanhörung:

 

 

 

 

 

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