Guido Osterheider Rechtsanwalt Darmstadt

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Urteil des  BAG vom 25.09.2015, 2 AZR 788/13

zur Ausgleichsquittung "Arbeitspapiere" und Klageverzicht

 

 

Worum ging es?

Der Arbeitnehmer hat nach Erhalt einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgende vom Arbeitgeber gefertigte Erklärung mit der Überschrift  "Arbeitspapiere" unterzeichnet  (Die Unterzeichnung der Erklärung wurde vom BAG zugunsten des Arbeitgebers unterstellt):

 

Sehr geehrter Herr ...

anbei überreichen wir Ihnen die unten aufgeführten Arbeitspapiere

mit der Bitte, uns den Empfang durch Ihre Unterschrift und

Rückgabe dieses Schreibens zu bestätigen.

 

Hiermit bestätige ich, folgende Arbeitspapiere von der Firma X

zurückerhalten zu haben:

 

x  Lohnsteuerkarte + Lohnsteuerbescheinigung

   Sozialversicherungsabmeldung

   Lohnzettel

   ......

 

Ich (Arbeitnehmer) bestätige, dass ich weitergehende Ansprüche aus

und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung

nicht mehr gegen die Firma X habe. Eine Kündigungsschutzklage

werde ich nicht erheben; eine bereits erhobene

Kündigungsschutzklage werden ich unverzüglich zurücknehmen.

 

Die vorstehende Ausgleichsquittung habe ich sorgfältig gelesen und

zur Kenntnis genommen.

 

Stadt, Datum

 

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Unterschrift des ausgeschiedenen Mitarbeiters

 

Das BAG hat entschieden, dass die in der Ausgleichsquittung erklärte Zusicherung, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv § 305 Abs. 1 BGB darstellt und diese wegen Verstoßes gegen § 305 c Abs.1 BGB unwirksam ist und auch darüber hinaus nach § 307 BGB unwirksam ist.

 

Die Klausel wurde damit als sogenannte überraschende Klausel für unwirksam erklärt, weil die Klausel des Kündigungsverzichts nicht drucktechnisch hervorgehoben worden ist und auch die Überschrift "Arbeitspapiere" nicht erkennen lässt, dass mit der Unterzeichnung der Quittung auf eine Recht verzichtet werden sollte.

 

Darüber hinaus ist der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung eine unangemessene Benachteiligung iSv § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit unwirksam.

 

Daraus folgt, dass jeder formularmäßige Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation - etwa in Bezug auf den Beendigungszeitraum, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche unwirksam ist.

 

Empfehlung für Arbeitnehmer:

Trotz Unterzeichnung einer solchen Ausgleichsquittung sollte rechtlicher Rat eingeholt werden und zwar unmittelbar nach Erhalt der Kündigung, da die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Kündigungserhalt beim Arbeitsgericht erfolgen muss. Eine unterzeichnete Ausgleichsquittung in der beschriebenen Art ist dann unwirksam und die Kündigungsklage kann dennoch erhoben werden.

 

Empfehlung für Arbeitgeber:

Wenn mit dem Arbeitnehmer ein Kündigungsklageverzicht vereinbart werden soll, so ist die drucktechnisch hervorzuheben und am besten durch einen gesonderte Vereinbarung zu schließen und auch von einer Gegenleistung vom Arbeitgeber abhängig zu machen, also Zahlung einer Abfindung oder Verzicht auf eigene Ansprüche gegen den Arbeitnehmer.

 

 

 

 

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