Guido Osterheider Rechtsanwalt Darmstadt

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GUIDO OSTERHEIDER

 

 

 

 

 

Guido Osterheider

Rechtsanwalt

und Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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Aufhebungsvertrag / Abfindungsvertrag

 

 

Bei einem Angebot des Arbeitgebers, mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindungssumme den Arbeitsvertrag zu beenden, sollte aus Gründen der vielen sich daraus ergebenden und möglicherweise nachteiligen Folgen für den Arbeitnehmer immer fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.

 

Gleiches gilt auch noch nach Abschluss des Aufhebungsvertrages, falls sich Nachteile für den Arbeitnehmer ergeben hat, mit denen er nicht gerechnet hat. Nach Abschluss des Aufhebungsvertrages sollte dann unverzüglich, also so schnell wie möglich eine fachanwaltliche Beratung eingeholt werden.

 

Insbesondere folgende Fragen sind stets von Bedeutung:

1. Sind Gründe genannt, wieso der Arbeitsvertrag aufgehoben wird?

2. Ist es ratsam eine Widerrufsklausel aufzunehmen, wonach der

 Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag widerrufen kann, wenn nicht

 innerhalb einer zu regelnden Frist, die Abfindungssumme gezahlt

 worden ist.

3. Welche Regelung sollte aus steuerlichen Vergünstigungsgründen

 betreffend des Zahlungszuflusses des Abfindung aufgenommen

 werden.

4. Soll eine Regelung im Vertrag aufgenommen werden für den Fall, dass

 der Arbeitnehmer eine Sperre oder ein Ruhen des Arbeitslosengeldes

 erhält? Übernahme durch den Arbeitgeber?

5. Wie sind variable Gehaltsbestandteile im Aufhebungsvertrag zu regeln?

6. Was ist mir dem Resturlaub?

7. Welche Regelungen sind betreffend einer etwaigen betrieblichen

 Altersvorsorge im Aufhebungsvertrag aufzunehmen?

8. Welche Regelungen empfehlen sich für das nach Vertragsschluss noch

 zu erteilende Zeugnis bereits im Aufhebungsvertrag?

9. Welche Regelungen sind auf eine etwaige Insolvenz des Arbeitgebers

 notwendig?

 

Dies sind nur einige der zwingend zu beachtenden und mit dem Mandanten zu beratenden bevor ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.

 

 

 

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